Das Pfändungsschutz Konto – Informationen über das P-Konto

Das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto oder Jedermannskonto genannt ist ein pfändungsfreies Konto, welches auf dem Modell des Girokontos fußt. Es wurde offiziell am 1. Juli des Jahres 2010 eingeführt, um Schuldnern ein spezielles Konto einzurichten, welches Ihnen die Verfügung über den Pfändungsfreien Geldbetrag ermöglicht.

Vorher ist es immer wieder vorgekommen das zuviel Gepfändet wurde. Dies widerum brachte die Schuldner in eine missliche Lage und war in vielen Fällen Existenzbedrohend. Auf das P-Konto besteht ein gesetzlicher Anspruch. Durch einen Antrag bei der Bank wird das Pfändungsschutzkonto eingerichtet und vertraglich fixiert. Der Kontonehmer muss gegenüber dem Kontogewährenden Unternehmen versichern dass er außer dem beantragten P-Konto kein weiteres Pfändungs Schutz Konto besitzt.

Jede Person darf laut geltendem Recht maximal ein einziges P-Konto besitzen. Das Pfändungsschutzkonto kann über diese Bestimmung hinaus nur als ein Individualkonto geführt werden, die Wandlung eines Gemeinschaftskontos in ein P-Konto ist mit Änderung der Gesetzeslage zum 01.12.2021 möglich. Die Möglichkeit zur direkten Eröffnung eines Pfändungsschutz-Kontos ist gesetzlich nicht vorgesehen, lediglich die Wandlung eines bestehenden Kontos.

Wir raten Ihnen vor der Beantragung eines Pfändungsschutzkontos zu überlegen, ob der Wechsel der Hausbank nicht sinnvoller wäre. Die Direktbanken bieten kostenlose Kontoführungsgebühren, was bei dem schmalen Freibetrag der den Inhabern von P-Konten bleibt immer ein wichtiger Aspekt ist.

Sie möchten ein P-Konto eröffnen?

Hier finden eine Liste der Banken bei denen Sie ein P-Konto Beantragen können sowie deren Konditionen

Positive Neuerungen – Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz

Neuigkeiten zum 01.12.2021 – Inkrafttreten des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz
Das mittlerweilge gültige Gesetz beinhaltet diverse neue gesetzliche Neuregelungen für Weiterentwicklung des Pfändungsschutzkontos:
Begrenzung der Bearbeitungszeit bei der Umwandlung zu Pfändunggschutzkonten
Der Gesetzgeber hat den Kreditinstituten auferlegt, ein bestehendes Girokonto innerhalb von drei Tagen in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Das Pfändungssichere Konto muss demnach am vierten Tag nach Eingang des Antrages auf Umwandlung, eingerichtet sein.
Auch Gemeinschaftskonten müssen umgewandelt werden
Banken müssen auf Antrag auch Gemeinschaftskonten in Pfändungsschutzkonten umwandeln. Dabei werden aus dem bisherigen Gemeinschaftskonto zwei einzelne Konten abgetrennt, eventuell vorhandenes Guthaben aufgeteilt und auf die nun einzeln, von einer Person geführten, P-Konten umgewandelt.
Auch Konten mit negativem Saldo können in ein P-Konto gewandelt werden
Auch Girokonten die einen negativen Saldo aufweisen, können künftig in ein echtes P-Konto umgewandelt werden. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der negatige Saldo des regulären Girokonto, vom Kontoinhaber, auszugleichen ist.
Höhere Freibeträge ab dem 01.07.2022
Für Einzelpersonen ohne bestehende Unterhaltspflicht liegt der Pfändungsfreibetrag nun bei 1339,99 Euro. Besteht eine Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag auf:

  • 1839.99 € bei 1 unterhaltsberechtigten Person
  • 2109.99 € bei 2 unterhaltsberechtigten Personen
  • 2389.99 € bei 3 unterhaltsberechtigten Personen
  • 2679.99 € bei 4 unterhaltsberechtigten Personen
  • 2949.99 € bei 5 (und mehr) unterhaltsberechtigten Personen
Nicht verbrauchtes Guthaben kann bis zu 3 Monate auf den jeweiligen Folgemonat übertragen werden
Die bisherige Regelung, die nur vorsah unverbrauchtes Guthaben über einen Monat retten zu können wurde gekippt. Nun ist es möglich angespartes Guthaben über 3 Monate hinweg zu retten und so auch größere Anschaffungen, die auch im Haushalt eines Schuldners immer wieder anstehen, tätigen zu können.

Weitergehende Informationen zum Pfändungsschutz Konto:

Grundfreibetrag eines Pfändungsschutzkontos

Durch die Erschaffung eines Grundfreibetrages bei P-Kontos ist ein Guthaben bis zur Höhe von 1339,99 €uro geschützt. Jedes Vermögen oberhalb dieses Freibetrags kann auch von einem P-Konto gepfändet werden. Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, den Freibetrag eines Pfändungs Schutz Kontos zu erhöhen. Hierfür wird eine spezielle Bescheinigung benötigt. Die sogenannte P-Konto Bescheinigung.

Die Pfändungsschutzkonto Bescheinigung für P-Konten

Mit einer P-Konto Bescheinigung ist es möglich den pfändungsfreien Freibetrag eines Kontos zu erhöhen. Der Grundfreibetrag in Höhe von 1339,99 € wird bei einer zusätzlich zu versorgenden Person auf insgesamt 1839.99 € erhöht. Für jede darüber hinausgehend zu versorgende Person wird eine Erhöhung des P-Konto Freibetrages ermöglicht bis bei 5 oder mehr unterhaltsberechtigten Personen die Kappungsgrenze erreicht ist. Entsprechend zusätzlich eingehendes Kindergeld sowie bestimmte Zuschüsse für die Kinder erhöhen den Freibetrag weiterhin, solange diese Leistungen auf dem Pfändungschutzkonto eingehen. Um den Freibetrag zu erhöhen, wird in jedem Fall eine Pfändungs-Schutzkonto-Bescheinigung  benötigt.

Wer darf eine P-Konto Bescheinigung ausstellen?
Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden da es hier im Ermessen der jeweiligen Bank liegt welchen Aussteller sie akzeptiert. Generell können Pfändungsschutzkonto Bescheinigungen jedoch ausgestellt werden von: Arbeitgebern, Rechtsanwälten, anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Steuerberatern sowie Familienkassen und Sozialleistungsträgern.

Die P-Konto Bescheinigung sollte nicht älter als 3 Monate sein, empfiehlt die ZKA. Eine generelle Gültigkeitsdauer exisitiert bislang jedoch nicht und so liegt es bei den Banken ältere Bescheinigungen zu akzeptieren oder nicht. Auch bei der Frage ob die Pfändungschutzkonto Bescheinigung vor oder nach dem Pfändungseingang vorgelegt werden muss gibt es keine allgemeingültige Antwort. Hier handeln die Banken ebenfalls unterschiedlich und man muss sich im Zweifelsfall mit seiner Bank absprechen.

Hier finden Sie Muster-Schreiben für die Bescheinigung eines P-Kontos:

Musterbescheinigung P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Nicht verbrauchte Freibeträge beim Pfändungsschutzkonto

Wird der gesetzlich festgeschriebene Freibetrag eines P-Kontos in einem Monat nicht komplett verbraucht, wird der übrig gebliebene Freibetrag in den Folgemonat übertragen und ist somit zusammen mit dem erneut zustehenden Freibetrag vor einer Kontopfändung geschützt. Bitte beachten Sie allerdings das der Übertrag in den Folgemonat immer nur 3 Monate hintereinander möglich ist. Sollte der Freibetrag dann immer noch nicht aufgebraucht sein, kann das überschüssige Freiguthaben gepfändet werden.

Das P-Konto und die Gebühren für ein pfändungsfreies Konto

Nach mittlerweile mehrfach ergangenen Urteilssprüchen verschiedene Landesgerichte darf eine Bank keine zusätzlichen Gebühren für ein P-Konto erheben. Es muss dem gleichen Gebührenkatalog unterliegen wie das normale Girokonto und darf auch in seiner Funktionalität nicht über die Maße hin eingeschränkt werden. Gesonderte P-Konto Gebühren sind demnach nicht zulässig. Die Landesgerichte haben mit Ihren Urteilen das Recht der Schuldner gestärkt und sich auf die Seite der Bevölkerung gestellt. Mittlerweile wurde dies auch auf höchster Instanz bestätigt.

P-Konto Antrag einreichen – Schritte zur Beantragung eines P-Kontos

Um ein pfändungsfreies Konto zu erhalten muss der Bankkunde einen Antrag auf Umwandluing seines bestehenden Kontos in ein P-Konto stellen. Diese muss nach § 850k Absatz 7 Satz 2 der Zivil Prozess Ordnung das vorhandene Konto innerhalb einer Frist von vier Werktagen nach Stellung des Antrags in ein P.Konto umwandeln. Ab diesem Zeitpunkt tritt das P-Konto in Kraft.

Als Selbstständiger ein Pfändungsschutzkonto beantragen

Dank der Regelungen vom 1. Juli 2010 ist es nun auch Selbstständigen und Freiberuflern möglich ein P-Konto zu führen, da es beim pfändungsfreien Konto nicht auf die Herkunft des eingehenden Einkommens ankommt. Dies ist ein großer Schritt für viele Selbstständige die vor dem P-Konto oftmals große Probleme mit Girokontopfändungen hatten. Bei den Banken sind P-Kontos nicht besonders gerne gesehen, da mit Ihnen in den meisten Fällen ein leicht erhöhter Arbeitsaufwand und ein geringerer Geldeingang verbunden ist. Das ist aus unserer Sicht jedoch nicht vertretbar. Die meisten Transaktionen sowie die Kontrolle zur Erhaltung des pfändungsfreien Betrages erfolgen heutzutage auf elektronischem Wege. Der Mehraufwand ist daher vernachlässigbar. Es scheint den Banken vielmehr um die geringeren Geldeingänge auf Pfändungschutzkonten zu gehen.

Das Pfändungsschutzkonto und die Schufa

Die gesammelten Daten über das P-Konto einer Person dürfen von der Schufa nur zum Zwecke einer Missbrauchskontrolle genutzt werden. Einen Einfluss auf die Schufa-Score oder Bonitätsbewertung sollte das Pfändungsschutzkonto nicht haben.

P-Konto Probleme

Trotz der sinnvollen Regelungen der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Regelungen zum Pfändungsschutz-Konto gibt es für Schuldner immer noch einige Hürden die gemeistert werden wollen. So gibt es für Schuldner und Personen die in der Schufa stehen noch oftmals Probleme bei der Eröffnung eines Kontos. Hier wird dem Antragsteller oftmals der Antrag auf ein P-Konto bzw. Girokonto verwehrt.

Oft geschieht dies ohne Angabe von Gründen. In solchen Fällen empfiehlt es sich bei möglichst vielen Banken ein Girokonto zu beantragen um im Endeffekt wenigstens ein Konto zu erhalten. Eine Liste mit Banken bei denen Sie Ihren Antrag unkompliziert online stellen können finden Sie hier.

Sollte dies weiterhin scheitern, so besteht für Sie ganz warscheinlich dennoch der Anspruch auf ein Basiskonto, das sog. Jedermannskonto.

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